§ 16f – Freie Förderung
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen. (2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für Langzeitarbeitslose und normal erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, normal arabic bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
Kurz erklärt
- Die Agentur für Arbeit kann zusätzliche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit anbieten, die über gesetzliche Regelungen hinausgehen.
- Vor Beginn der Förderung müssen die Ziele der Leistungen festgelegt werden, und eine Kombination von Inhalten ist erlaubt.
- Die zusätzlichen Leistungen dürfen nicht dazu dienen, gesetzliche Leistungen zu umgehen oder zu erhöhen, mit Ausnahmen für bestimmte Gruppen.
- Ausnahmen gelten für Langzeitarbeitslose und junge Leistungsberechtigte unter 25 Jahren mit besonderen Vermittlungshemmnissen.
- Bei Förderungen an Arbeitgeber muss darauf geachtet werden, dass es nicht zu Wettbewerbsverfälschungen kommt, und der Erfolg langfristiger Förderungen muss regelmäßig überprüft werden.